Häufig gestellte Fragen zur Überbrückungshilfe II
FAQ-Katalog - Stand 11. September 2020 der Bundessteuerberaterkammer
Die Bundesregierung hat am 12. Juni 2020 Eckpunkte des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) für „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen“, beschlossen. Diese Überbrückungshilfe ist in Form einer Billigkeitsleistung gemäß § 53 Bundeshaushaltsordnung (BHO) als freiwillige Zahlung zu gewähren, wenn Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Durch Zahlungen als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten soll die wirtschaftliche Existenz gesichert werden.
Aktuelle Informationen (Stand 15.11.2020)
Anträge für die Überbrückungshilfe II können ab sofort gestellt werden
Die Überbrückungshilfe II umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge für diesen Zeitraum können ab sofort gestellt werden. Die Antragsfrist endet am 31. Januar 2021.
Antragsberechtigte für die Novemberhilfe
Die elektronische Antragstellung kann über einen prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder steuerberatende Rechtsanwälte) erfolgen. Die Steuerberatung-Vetter ist für die Antragsstellung zugelassen. Ausgenommen sind Solo-Selbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen. Sie können den Antrag selbst stellen – ohne prüfenden Dritten. Zwingend erforderlich für die Authentifizierung im Direktantrag ist ein ELSTER-Zertifikat. Sollten Sie noch kein Zertifikat besitzen, können Sie dieses über das ELSTER-Portal beantragen.
Detaillierte Antworten im FAQ-Katalog der Bundessteuerberaterkammer (Stand 17.12.2020)
Der FAQ-Katalog bietet eine Orientierung für häufig aufkommende Fragen zu den Überbrückungshilfen im Zeitraum September bis Dezember 2020 für Unternehmen und Mandanten. (Klicken Sie auf den nachfolgenden Download-Button um den FAQ-Katalog anzuzeigen)